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Verkauf von Bootlegs z.B. bei Ebay
- Nordlicht
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Dies wurde dem Käufer mitgeteilt. Jetzt versucht der Käufer den Kauf abzubrechen, indem er den Grund angibt, dass es sich um Fälschungen (Bilko Import LP's) handelt. Gemäß ebay eine Anschuldigung die rechtliche Konsequenzen mit sich ziehen kann. Wie ist hier die Sachlage, da die LP's ja mit Rechnung bei Bear Family gekauft wurden und wer kennt den Käufer (Name wurde vom Moderator entfernt)? Es ist schade, dass es Menschen gibt, die aus Langeweile oder Böshaftigkeit bei ebay oder anderen Portalen bewusst und geplant schikanieren?
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- ronb57
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Hier hat sicherlich keiner Jura studiert und ist in dieser Hinsicht Rechtsanwalt.
Wenn wir könnten, würden wir sicherlich gerne helfen, aber man muss sehr vorsichtig sein, um nicht selber ins "Fettnäpfchen" zu treten bei falscher Aussage.
Es wird sicherlich eine zivilrechtliche Auseinandersetzung sein unter den Parteien.
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- Gelöschter Nick
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Grundsätzlich dürfen laut Ebay AGBs keine Bootlegs und dergleichen angeboten werden.
In der Praxis toleriert das Ebay so lange es zu keinen Beschwerden kommt, bzw. sie schauen darüber hinweg.
Sobald ein Käufer oder Mitbewerber hier eine Meldung macht, wird das Listing gesperrt und der Verkäufer abgemahnt.
Also eigentlich eine ziemlich schwammige Geschichte.
Wirklich drastisch reagiert wird eigentlich nur bei gefälschten Markenprodukten.
Eine Fake Rolex, auch wenn als Replica gelistet, ist binnen Sekunden gelöscht und du hast sofort eine Sperre.
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- Mike.S.
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Link 1:
"Viele Jahre war die Annahme verbreitet, dass das Anbieten und Verkaufen solcher Bootlegs keine Urheberrechtsverletzung darstelle. Dies ist leider falsch. Bootlegs sind grundsätzlich illegal, außer die betroffenen ausübenden Künstler autorisieren nachträglich die Bootleg-Aufnahme. Die Annahme, dass Bootlegs legal sind, ist scheinbar deswegen entstanden, da über mehrere Jahrzehnte solche Bootlegs nicht verfolgt worden sind. Im Gegenteil, viele Bands haben sogar gegenüber Musikjournalisten immer wieder angegeben, dass sie Bootlegaufnahmen ihrer eigenen Bands sammeln.
Bootlegs existieren in den unterschiedlichsten Qualitätsklassen. Teilweise kann man diese kaum von Originalen Liveaufnahmen nicht unterscheiden, die durch die zuständige Plattenfirma als offizieller Live-Tonträger veröffentlicht worden sind.
Solche Bootlegs wurden auch viele Jahre in den großen Elektro-Markt-Ketten wie bspw. Media Markt, Saturn und Müller oder im Internet über Amazon und Co. zum Kauf angeboten. Für den Laien waren und sind diese Tonträger häufig nicht als Bootleg erkennbar.
Der Kauf eines solchen Bootlegs stellt rechtlich gesehen kein Problem dar. Probleme kann man aber dann bekommen, wenn man dieses Bootleg später wieder über ebay, Discogs, Plattenbörsen, usw. verkaufen will. Auch wenn es sich um einen reinen privaten Verkauf handelt, man nicht als Händler tätig ist, liegt mit dem Anbieten und einem eventuellen Verkauf des Bootlegs eine Urheberrechtsverletzung vor.
Das Anbieten und Verkaufen von Bootlegs ist auch strafbar. In der Regel werden einzelne Verkäufe nicht strafrechtlich verfolgt. Händler, die eine größere Stückzahl von Bootlegs anbietet, müssen mit strafrechtlichen Ermittlungen und Hausdurchsuchungen rechnen.
Fazit:
Der Verkauf von Bootlegs, auch wenn dies als Privatperson geschieht, ist eine strafbare Urheberrechtsverletzung. Man sollte es sich zweimal überlegen, Tonträger zu veräußern, bei denen es sich nicht eindeutig um offizielle Aufnahmen handelt, wenn man kein rechtliches Risiko eingehen möchte."
Link 2:
"Folgendes Szenario: Sie haben vor einigen Jahren eine Platte oder CD/DVD auf einem Flohmarkt erworben und wollten lediglich Ihre Musiksammlung etwas ausmisten und die entsprechenden Tonträger bei Ebay zum Verkauf anbieten. Was Sie nicht wussten ist, dass es sich dabei um eine geschickte und vom Original ohne direkten Vergleich nicht zu entlarvenden Identitätsfälschung gehandelt hat. Sie werden abgemahnt. Das Unverständnis ist groß.
Tatsache ist, dass es bei dem Verkauf oder auch nur dem Anbieten von Schwarzpressungen nicht darauf ankommt, ob der Anbieter/Verkäufer wusste, was er da eigentlich anbietet oder verkauft. Denn ähnlich wie bei einem Verkehrsunfall, bei dem Menschen oder Sachen beschädigt werden und der Halter eines Fahrzeugs grundsätzlich auch ohne Verschulden allein aus der Betriebsgefahr haftet, vgl. § 7 I StVG, folgt der verschuldensunabhängige Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §§ 97, 77 UrhG. Dabei ist unerheblich, ob der Anbieter/Verkäufer erkennen konnte, dass es sich bei bei dem entsprechenden Tonträger um eine Schwarpressung gehandelt hat.
Kurz: Wer eine Raubkopie zum Verkauf anbietet, kann abgemahnt werden, auch wenn er dachte, dass es sich bei der entsprechenden CD/DVD oder Schallplatte um ein Original gehandelt hat.
Erhält der Anbieter oder Verkäufer eine Abmahnung und wird zur Unterlassung und Herausgabe des Tonträgers aufgefordert, sollte ernsthaft in Erwägung gezogen werden, zumindest eine modifizierte, hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Im Gegensatz zu den weniger werdenen Filesharing-Fällen, wird die Verfolgung des Unterlassungsanspruchs im Bereich der Produktpiraterie deutlich öfter mit Hilfe eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt.
Die einfache auch schriftliche Erklärung zukünftig nie wieder ein Bootleg auf Ebay anzubieten, reicht dabei allerdings nicht aus. Die Verpflichtung, das Anbieten von Raubkopien zukünftig zu unterlassen, ist zwingend an die Zahlung einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall gekoppelt. In diesem Zusammenhang entschied das LG Hamburg mit Beschluss vom 07.04.2015 – Az.: 308 O 135/15, dass im Falle der Wiederholung die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe über einen Betrag in Höhe von 500,- EUR nicht ausreicht: Bei der Frage, welchen Betrag der Rechteinhaber von Ihnen verlangen kann, ist zwischen dem verschuldensunabhängigen Unterlassungs- und Aufwendungsersatzanspruch und dem Schadensersatzanspruch zu unterscheiden, dessen Durchsetzbarkeit davon abhängt, ob Sie vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt haben. Dies ist dann logischerweise eine Frage des Einzelfalls."
Im Klartext zusammengefasst:
Keine Bootlegs auf Ebay anbieten, man geht das Risiko einer Abmahnung ein. Wie Jochen schreibt, wird dieser Verkauf Deiner Bekannten von Ebay geschlossen werden. Solange es zu keiner Abmahnung durch eine Rechtskanzlei kommt, die richtig teuer werden kann, sollte Deine Bekannte alles tun, um diesen Fall entgegenkommend zu behandeln.
Zu Deiner Einschätzung von wegen Langeweile, Boshaftigkeit oder Schikane des Käufers. Nein, vollkommen falsche Herangehensweise bzw. Einschätzung der Lage. Es gibt auch Rechtskanzleien, die es sich zum Sport gemacht haben, solche Ebay Angebote herauszusuchen, um durch Abmahnungen abzukassieren. Der Rechtsbruch liegt bei Deiner Bekannten. Also alles machen, damit das glimpflich über die Bühne geht. Dem Käufer gegenüber freundlich bleiben und das Geld zurückerstatten und hoffen, dass nichts weiter passiert.
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- Charles
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Sie kann doch, als nicht Sachkundige, davon ausgehen, dass bei einem Händler, mit diesem Ruf, alles in Ordnung ist und sie keine illegale Ware kauft.
Auf alle Fälle sollte sie einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
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- Mike.S.
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"Solche Bootlegs wurden auch viele Jahre in den großen Elektro-Markt-Ketten wie bspw. Media Markt, Saturn und Müller oder im Internet über Amazon und Co. zum Kauf angeboten. Für den Laien waren und sind diese Tonträger häufig nicht als Bootleg erkennbar."
"Kurz: Wer eine Raubkopie zum Verkauf anbietet, kann abgemahnt werden, auch wenn er dachte, dass es sich bei der entsprechenden CD/DVD oder Schallplatte um ein Original gehandelt hat."
Unwissenheit alleine schützt eben nicht. Da kann man sich auch nicht auf Bear-Family berufen. Inwiefern das dann bestraft wird oder nicht, ist eine andere Sache, aber der Rechtsbruch hat stattgefunden. In diesem Fall wird ja nichts weiter passieren. Freundliches Entgegenkommen und Geld zurück sollten ausreichen. Einen Rechtsanwalt wird es sicher nicht brauchen, wenn das zur Zufriedenheit des Käufers Ebay intern geregelt wird.
Das ist keine Lappalie, sowas kann richtig teuer werden, also ich rate dringend zum Einlenken und zur Einsicht.
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- ronb57
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Ein Rechtsanwalt könnte es vielleicht nicht besser rechtlich darlegen ??
Ein Hoch auf das Internet !
Und ein Dank an unsere erfahrenen Ebay-Käufer/Verkäufer !
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- Nordlicht
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Du kannst Dir auch bei Ebay nicht aussuchen, wer bei Dir kauft, das ist technisch nicht möglich. Sicher habt Ihr ein wenig Pech gehabt, aber seht es positiv und lernt dazu, es hätte auch viel schlimmer kommen können.
Du weißt, dass ich immer gerne mit Rat und Hilfe zur Seite stehe, aber es gibt ja zu jeder Geschichte immer zwei Meinungen. Dass man hier im Eingangspost den Namen des Käufers postet und nun noch den Wohnort und dazu die Warnung gibt, nicht an diese Person zu verkaufen - das kann ich so leider nicht stehen lassen. Zum einen liegt ein Großteil des Fehlers bei Euch, zum anderen wollen wir ja hier nicht auch noch Ärger bekommen.
Und ganz nebenbei. Deine Bekannte kauft sich die Bootlegs bei Bear Family nur deswegen mit dazu, um sich die Portokosten zu sparen? Dafür der Aufwand, das Risiko bei Ebay und nun der Ärger?
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- Gelöschter Nick
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Ganz klar, wo kein Kläger, da kein Richter.
Normalerweise schaut EBay bei LPs oder CDs darüber hinweg.
Aber, ein Risiko ist, so wie Michi richtigerweise schreibt, doch vorhanden,
Interessant dabei ist ja, dass EBay nur dann aktiv wird, wenn sich eben ein User proaktiv meldet.
Traurigerweise sind das dann meistens die Spacken die selber zuhauf Boots, von wem auch immer, anbieten und damit meistens Gelegenheitsverkäufer schrecken wollen. Deswegen inseriere ich Boots nur ganz, ganz selten.
Ich hatte vor Jahren mal den Fall, dass alle meine Listings deaktiviert wurden, obwohl ich alles nur RCA Scheiben drin hatte. Irgend so ein Komplexler hat bei Ebay Meldung gemacht, dies seien alles illegale VÖ. Klar, ich konnte dann am Ende des Tages alles klären, doch es vergingen fast zwei Wochen bis die Listings wieder online waren. Und die Scheiße hat ganz schön viel Nerven gekostet.
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